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Arbeiten in Deutschland

Arbeiten in Deutschland

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Wenn für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in Deutschland Genehmigungen notwendig sind, sind dafür die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate) bzw. die deutschen Ausländerbehörden zuständig. Diese setzen sich zur weiteren Prüfung direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung, so dass der Antragssteller nur noch bei einer Behörde vorsprechen muss.
 Für bestimmte Berufsgruppen ist es einfacher, die nötige Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis zu bekommen: beispielsweise können Hochqualifizierte sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten, um einen Daueraufenthalt zu ermöglichen. Ihre mit- oder nachziehenden Familienangehörigen sind ebenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
 Diese Regelung ermöglicht einen einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt für in Deutschland begehrte Fachkräfte aus dem Bereich IT & Telekommunikation, Ingenieure, Mediziner oder Forscher. Mit dem gleichen Ziel ermöglicht die Regierung ausländischen Studenten nach erfolgreichem Studienabschluss, bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu bleiben.

Wer als Selbständiger eine Investition von mindestens 1 Mio. Euro vorsieht und damit mindestens 10 Arbeitsplätze schafft, erhält ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.


Ausnahmen gelten in engen Grenzen auch für einige bestimmte Berufsgruppen mit speziellen Qualifikationen; beispielsweise für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts und Spezialitätenköche, Wissenschaftler, Führungskräfte, Seelsorger, Pflegepersonal, Künstler, Artisten, Fotomodelle, Berufssportler und -trainer. Weitere Ausnahmeregelungen existieren für Gastarbeitnehmer, Saisonkräfte und Erntehelfer sowie Schaustellergehilfen sofern deren Herkunftsland ein Gastarbeitnehmerabkommen mit der Bundesanstalt für Arbeit geschlossen haben. Der Arbeitgeber muss bei seinem zuständigen Arbeitsamt die Beschäftigung eines Nicht EU-Bürgers beantragen. Dort gibt es auch weitere Informationen und die Antragsformulare...

Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland
  • Land und Leute       
  • Bürger der EU (Kernstaaten)      
  • Bürger der EU (Neue Mitglieder)
  • Nicht EU-Bürger      
  • Grenzgänger  

tags:Arbeiten in Deutschland,Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,business,

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Gastarbeitnehmer

 Weitere Ausnahmeregelungen existieren für Gastarbeitnehmer, Saisonkräfte und Erntehelfer sowie Schaustellergehilfen sofern deren Herkunftsland ein Gastarbeitnehmerabkommen mit der Bundesanstalt für Arbeit geschlossen haben.

 Der Arbeitgeber muss bei seinem zuständigen Arbeitsamt die Beschäftigung eines Nicht EU-Bürgers beantragen. Dort gibt es auch weitere Informationen und die Antragsformulare...Wer als Selbständiger eine Investition von mindestens 1 Mio. 

Euro vorsieht und damit mindestens 10 Arbeitsplätze schafft, erhält ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.
Ausnahmen gelten in engen Grenzen auch für einige bestimmte Berufsgruppen mit speziellen Qualifikationen; beispielsweise für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts und Spezialitätenköche, Wissenschaftler, Führungskräfte, Seelsorger, Pflegepersonal, Künstler, Artisten, Fotomodelle, Berufssportler und -trainer.


tags:Gastarbeitnehmerabkommen,Schaustellergehilfen ,Arbeitsamt

Arbeiten in der Schweiz für Drittstaatangehörige

Arbeiten in der Schweiz für Drittstaatangehörige:
Bei visumpflichtigen Personen übermittelt die kantonale Migrationsbehörde elektronisch die Ermächtigung zum Ausstellen eines Visums an die Schweizer Vertretung im Ausland.Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen, wenn bestimmte persönliche sowie finanzielle und betriebliche Voraussetzungen gegeben sind und die möglichen Beschränkungen der Ausländerzahl dies zulassen.

Bei visumpflichtigen Personen übermittelt die kantonale Migrationsbehörde elektronisch die Ermächtigung zum Ausstellen eines Visums an die Schweizer Vertretung im Ausland.
Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen gelten ua folgende Zulassungsvoraussetzungen:

-Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, besonderer fachlicher Ausbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung.
-Drittstaatenangehörige können nur angestellt werden, wenn sich niemand im Inland und aus den EU-/EFTA-Staaten finden lässt.
.....
Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen, wenn bestimmte persönliche sowie finanzielle und betriebliche Voraussetzungen gegeben sind und die möglichen Beschränkungen der Ausländerzahl dies zulassen.

Taags:arbeiten  in der Schweiz, in der Schweiz,Migrationsbehörde,