Arbeiten in der Schweiz für Drittstaatangehörige:
Bei visumpflichtigen Personen übermittelt die kantonale Migrationsbehörde elektronisch die Ermächtigung zum Ausstellen eines Visums an die Schweizer Vertretung im Ausland.Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen, wenn bestimmte persönliche sowie finanzielle und betriebliche Voraussetzungen gegeben sind und die möglichen Beschränkungen der Ausländerzahl dies zulassen.
Bei visumpflichtigen Personen übermittelt die kantonale Migrationsbehörde elektronisch die Ermächtigung zum Ausstellen eines Visums an die Schweizer Vertretung im Ausland.
Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen gelten ua folgende Zulassungsvoraussetzungen:
-Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, besonderer fachlicher Ausbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung.
-Drittstaatenangehörige können nur angestellt werden, wenn sich niemand im Inland und aus den EU-/EFTA-Staaten finden lässt.
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Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen, wenn bestimmte persönliche sowie finanzielle und betriebliche Voraussetzungen gegeben sind und die möglichen Beschränkungen der Ausländerzahl dies zulassen.
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